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Allgemeine Geschäftsbedingungen Eventmanagement

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

(2) Entgegenstehende, von den Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt die Agentur nicht an. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen ihre Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Außendienstmitarbeiter der Agentur sind nicht befugt, diese Schriftform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot zum Vertragsschluss, so kann die Agentur dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotographien, Graphiken, Texten und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. Nutzt der Auftraggeber ohne Zustimmung Unterlagen, an denen der Agentur das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal € 1,50 für Aufwendungen zu erstatten. Ansonsten stehen der Agentur die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 288 BGB, zu.

(2) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

§ 4 Leistungserbringung

(1) Maßgeblich für die Leistungserbringung ist das Angebot der Agentur. Abbildungen und Beschreibungen etc. der Agentur in Prospekten, im Internet und sonstigen Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

(2) Der Beginn der von der Agentur angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Agentur kann die Vertragsleistung durch Subunternehmer erbringen.

(4) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Lieferanten oder Subunternehmern eintretende Verhinderungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderungen; Krankheit, Seuchen, Pandemie etc., die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von der Agentur genannten Leistungszeiten um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem für den Auftraggeber unzumutbaren Leistungsaufschub, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Bestellt der Auftraggeber nach Erteilung der Leistungen geänderte oder weitergehende Leistungen, hat er für den Fall der Annahme dieser Vertragsänderungen durch die Agentur die entstehenden Kosten zu erstatten und eine ortsübliche und angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren und weitere Auslagen und Gebühren trägt der Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO) einzuhalten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen zu ermitteln und einzuhalten, sofern dies nicht in den Leistungen der Agentur laut Angebot enthalten ist. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und die Agentur über alle Bedingungen rechtzeitig zu informieren.

(4) Bei der Übergabe von Equipment und technischen Einrichtungen an den Veranstalter zur Benutzung während der Veranstaltung sind diese vom Auftraggeber auf Vollständigkeit, Sicherheit und korrekte Funktionsweise zu überprüfen. Equipment und technische Einrichtungen gelten als einwandfrei übernommen, wenn sie bei der Übernahme vom Auftraggeber nicht beanstandet werden.

(5) Der Auftraggeber hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Einhaltung ordnungsrechtlicher Normen in und vor den Veranstaltungsräumen zu gewährleisten. Insbesondere sind dies feuerpolizeiliche Anforderungen für Dekoration etc. sowie die Einhaltung von Lärmobergrenzen. Für durch Missachtung dieser Normen entstehende Schäden haftet der Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung anwesend und für die Agentur erreichbar zu sein. Ist der Auftraggeber während der Veranstaltung nicht anwesend, hat er der Agentur gegenüber einen bei der Veranstaltung anwesenden Verantwortlichen zu nennen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung anzunehmen, den Subunternehmern die vereinbarten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, Zugang zu gewähren, sowie für die Ausübung der Tätigkeit durch die Subunternehmer die geltenden Sicherheitsvorschriften des Arbeitsschutzes zu stellen und zu beachten.

(8) Der Auftraggeber wird Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer der Agentur für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben, anstellen, in ein Dienstverhältnis nehmen oder sonst beschäftigen. Handelt der Auftraggeber schuldhaft wider diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Agentur bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 6 Beistellungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur rechtzeitig die für das Event erforderlichen

Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten, vereinbarte Ausrüstung des Auftraggebers, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen sowie sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers).

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Veranstaltung des Events erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(3) Sofern der Auftraggeber uns körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber mit dessen Name und Logo als Referenz benennen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn er an dem Widerruf ein berechtigtes Interesse hat.

§ 7 Annahmeverzug und Haftung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste der Agentur in Verzug, ist er zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Die Agentur muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart hat sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und mehrere Projekte nur im Rahmen Ihrer Kapazitäten wahrnimmt.

(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Schlüssel oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Agentur oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

(3) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

§ 8 Rechte am Ergebnis

(1) Soweit bei der Leistung der Agentur von ihr schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke – insbesondere für die gebuchten Veranstaltungen – zu nutzen. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vereinbaren und zu vergüten.

(2) Soweit der Agentur ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, sie als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

§ 9 Gefährdung der Leistung/Insolvenz

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für die Agentur erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist sie berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet.

(2) Die Agentur ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

(3) Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist die Agentur ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

(4) Kündigt die Agentur oder tritt sie nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

§ 10 Haftung der Agentur

(1) Die Agentur haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder sie für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

(3) Die Agentur verfügt über eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftungsversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf die maximale Deckungssumme ihrer Versicherung begrenzt ist.

(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung seitens der Agentur ist auf den für die Agentur vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen von Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

(6) Für die fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal haftet die Agentur nicht, sofern sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat.

§ 11 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung der Agentur eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an die Agentur ab. (Privatveranstaltungen, also Hochzeiten, Geburtstage etc. sind hiervon ausgenommen.)

(2) Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z. B. durch randalierende Gäste, notwendig machen, haftet der Auftraggeber. Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der Zahlung des vereinbarten Honorars frei. Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der Agentur oder ihrer Subunternehmer haftet der Auftraggeber.

§ 12 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weiter gegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per E-Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 13 Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten - bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem seiner Vertreter am Sitz der Agentur zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort ist am Sitz der Agentur. (2) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit einem Auftraggeber, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Agentur. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Agentur ist jedoch jederzeit berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.